Die Pflegegrade: Finanzielle Hilfe für Pflegebedürftige

Die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade ermöglicht es Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen, finanzielle Unterstützung von der Pflegekasse zu erhalten. Dabei unterscheidet sich je nach Pflegegrad die Höhe der Leistungen. Informationen zur Einstufung und zum Leistungsumfang haben wir hier für Sie zusammengestellt.

06.05.2022

Seniorenehepaar sitzt vor Dokumenten zu Pflegegraden und zur Pflegefinanzierung

Beim Eintreten eines Pflegefalls in der Familie stehen Betroffene und Angehörige nicht nur vor emotionalen Herausforderungen, sondern nicht selten auch vor finanziellen. Für Entlastung sorgen können Geld- und Sachleistungen durch die Pflegekasse. Wem die Mittel zustehen und von welcher Höhe ausgegangen werden kann, zeigen Ihnen die folgenden Abschnitte.

Voraussetzung: Pflegebedürftigkeit

Um in einen Pflegegrad eingestuft werden zu können, muss eine Pflegebedürftigkeit vorliegen. Pflegebedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuch SGB XI sind Personen, die „gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.“  Außerdem muss die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern.

Einstufung der Pflegebedürftigkeit

Für die Einstufung der Pflegebedürftigkeit gibt es seit 2017 die Pflegegrade 1 bis 5. Die Einordnung in einen der Pflegegrade erfolgt durch ein Prüfverfahren des Medizinischen Dienstes (bzw. Medicproof bei privat Versicherten), sobald ein Antrag an die Pflegekasse geschickt worden ist. Die Schritte zur Beantragung eines Pflegegrades finden Sie hier.

Der zentrale Maßstab bei der Begutachtung ist der Grad der Selbstständigkeit. Die Beeinträchtigung von Selbstständigkeit und Fähigkeiten wird in verschiedenen Lebensbereichen erfasst und bewertet. Diese sind in sechs Module unterteilt, wie die folgende Grafik zeigt. Dabei wird jedes der Module unterschiedlich stark gewichtet, damit die Schwere der Beeinträchtigungen sachgerecht und angemessen berücksichtigt wird.

Punktesystem zur Einstufung der Pflegegrade

Innerhalb eines Moduls werden verschiedene Kriterien untersucht. Beispielsweise wird in Modul 1 „Mobilität“ unter anderem die Selbstständigkeit beim Treppensteigen, beim Fortbewegen innerhalb des eigenen Wohnbereichs und beim Positionswechsel im Bett betrachtet. Je größer die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit in einem der Bereiche ist, desto höher fällt die Punktzahl aus. So erhält man am Beispiel des Treppensteigens 0 Punkte, wenn man eine Treppe alleine, also ohne Hilfe durch eine andere Person, aufrecht steigen kann. Dagegen erhält man 3 Punkte, wenn man dabei getragen oder mit Hilfsmitteln transportiert werden muss.

Analog dieses Beispiels werden in jedem Modul nach und nach verschiedene Bereiche begutachtet und mit einer Punktezahl bewertet, die am Ende zu einem Gesamtwert zwischen 0 und 100 Punkten aufsummiert wird. Je höher die Punkte in den jeweiligen Modulen ausfallen, desto höher erfolgt die Einstufung des Pflegegrades. Die folgende Abbildung zeigt, welchen Gesamtpunktzahlen welcher Pflegegrad zugeordnet wird.

Quelle: Medizinischer Dienst

Leistungen aus der Pflegeversicherung

Aus der Einstufung in einen der Pflegegrade ergibt sich die jeweilige Höhe der Leistungen, die dem Pflegebedürftigen durch die Pflegekasse zustehen. Diese fallen je nach Pflegeart unterschiedlich aus. Hier eine Übersicht zu den finanziellen Leistungen je Pflegeart:

Vollstationäre Pflege

Bei einer dauerhaften vollstationären Pflege zahlt die Pflegeversicherung für die reinen Pflege- und Betreuungskosten des Pflegebedürftigen im Pflegeheim folgende Beträge:

Pflegegrad

Leistungen pro Monat

1

Zuschuss von 125 Euro

2

770 Euro

3

1.262 Euro

4

1.775 Euro

5

2.005 Euro

Stand: 2022, Quelle: Bundesgesundheitsministerium

Das Geld aus der Pflegekasse deckt in der Regel nicht die vollen Pflege- und Betreuungskosten ab. Deshalb muss die pflegebedürftige Person noch einen Eigenanteil zahlen. Dieser sog. einrichtungseinheitliche Eigenanteil ist für die Pflegegrade 2 bis 5 in einer Einrichtung gleich hoch und steigt nicht bei einer eventuellen Höherstufung des Pflegegrades, um Pflegebedürftige mit stärkerer Beeinträchtigung nicht zusätzlich finanziell zu belasten. Das bedeutet, dass alle Bewohner einer Einrichtung mit Pflegegrad 2 bis 5 den gleichen Betrag zahlen.

Zur finanziellen Entlastung von Pflegebedürftigen übernimmt die Pflegeversicherung seit Anfang 2022 einen Teil dieses Eigenanteils an den Pflegekosten je nach Dauer der vollstationären Pflege:

  • 1. Jahr: 5 %
  • 2. Jahr: 25 %
  • 3. Jahr: 45 %
  • Ab dem 4. Jahr: 70 %

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

Zusätzlich zu den Kosten für die Pflege und Betreuung fallen in einem Pflegeheim weitere Kosten an, etwa für Unterbringung, Verpflegung und Investitionskosten. Unter die Kosten für Unterkunft und Verpflegung fallen unter anderem Aufwendungen für die Mahlzeiten und die Zimmerreinigung. Die Investitionskosten decken Aufwendungen für Instandhaltung, Umbau- oder Modernisierungsarbeiten sowie die Miete ab.

Die Kosten für Pflege und Betreuung, für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten sind jeweils einrichtungsspezifisch. Einen Überblick über die Durchschnittswerte nach Bundesland sowie deutschlandweit gibt die folgende Übersicht des Verbands der Ersatzkassen (vdek) zum Stand 1.1.2022: Zur Grafik

Vollstationäre Pflege bei Alloheim

Teilstationäre Tages- und Nachtpflege

Für die Tages- und Nachtpflege, also die stundenweise Betreuung eines Pflegebedürftigen in einem Pflegeheim, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für Pflege und medizinische Behandlung. Die Beträge für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten müssen Pflegebedürftige auch hier selbst zahlen. Hier eine Übersicht der monatlichen Leistungen:

Pflegegrad

Leistungen pro Monat

1

125 Euro Entlastungbetrag einsetzbar

2

689 Euro

3

1.298 Euro

4

1.612 Euro

5

1.995 Euro

Stand: 2022, Quelle: Bundesgesundheitsministerium

Tagespflege bei Alloheim

Kurzzeitpflege

Für bis zu acht Wochen im Jahr können Pflegebedürftige, die regulär zuhause betreut werden oder nach einem Krankenhausaufenthalt Pflege benötigen, die Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim in Anspruch nehmen. Folgende Leistungen stehen ihnen dabei zu:

Pflegegrad

Leistungen pro Jahr

1

125 Euro Entlastungbetrag einsetzbar

2 bis 5

1.774 Euro

Stand: 2022, Quelle: Bundesgesundheitsministerium

Nicht in Anspruch genommene Mittel der Verhinderungspflege können auch zur Kurzzeitpflege eingesetzt werden, sodass insgesamt bis zu 3.386 Euro pro Kalenderjahr zur Kurzzeitpflege verwendet werden können.

Kurzzeitpflege bei Alloheim

Verhinderungspflege

Wenn Pflegebedürftige von Angehörigen zuhause gepflegt werden und diese aufgrund von beispielsweise Urlaub oder Krankheit verhindert sind, können Betroffene die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Für bis zu sechs Wochen im Jahr übernimmt die Pflegekasse die Kosten dieser Ersatzpflege bei Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5:

Pflegegrad

Leistungen bei Pflege durch nahe Angehörige (pro Jahr)

Leistungen bei Pflege durch sonstige Personen1 (pro Jahr)

1

-

-

2

474 Euro

1.612 Euro

3

817,50 Euro

1.612 Euro

4

1.092 Euro

1.612 Euro

5

1.351, 50 Euro

1.612 Euro

Stand: 2022, Quelle: Bundesgesundheitsministerium

1 Verhinderungspflege durch sonstige Personen:

Hiermit sind Personen gemeint, die mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind und nicht mit ihm zusammen leben. Auch Pflegedienste oder Pflegeheime fallen unter diese Kategorie.

Die Leistungen der Verhinderungspflege können, wie bereits oben beschrieben, mit denen der Kurzzeitpflege kombiniert werden, wodurch bis zu 2.148 Euro pro Jahr zur Finanzierung der Verhinderungspflege genutzt werden können.

Verhinderungspflege bei Alloheim

Häusliche Pflege

Pflegebedürftige, die zuhause von Angehörigen gepflegt werden, erhalten das sogenannte Pflegegeld der Pflegekasse. Werden Pflegebedürftige durch einen ambulanten Pflegedienst zuhause versorgt, wird dies durch Pflegesachleistungen finanziert. Sowohl Pflegegeld als auch Pflegesachleistungen können für die Pflege, Betreuung und als Hilfe bei der Haushaltsführung genutzt werden.

Beide Leistungen können auch kombiniert werden, dann werden sie anteilig ausgezahlt. Wenn beispielsweise in einem Monat nur 70 Prozent der monatlichen Pflegesachleistungen für einen Pflegedienst ausgegeben wurden, können die restlichen 30 Prozent als Pflegegeld ausgezahlt werden.

Quelle: https://www.pflegevertraege.de/gut-zu-wissen/pflege-zu-hause-leistungen-der-pflegekasse-13412

Pflegegrad

Pflegegeld pro Monat

Pflegesachleistungen pro Monat

1

-

125 Euro Entlastungbetrag einsetzbar

2

316 Euro

724 Euro

3

545 Euro

1.363 Euro

4

728 Euro

1.693 Euro

5

901 Euro

2.095 Euro

Stand: 2022, Quelle: Bundesgesundheitsministerium

Darüber hinaus gibt es für die häusliche Pflege weitere Unterstützungsmöglichkeiten durch die Pflegekasse, wie zur Wohnraumanpassung oder für Pflegehilfsmittel. Darüber informiert das Bundesministerium für Gesundheit: Zur Info-Broschüre

Ambulante Pflege bei Alloheim

Beratungsmöglichkeiten

Die verschiedenen Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten können anfangs recht verwirrend wirken. Die Organisation der Mittel müssen Sie aber nicht alleine meistern. Fragen Sie einfach bei Ihrer Pflegeversicherung nach. Sobald Sie einen Antrag auf Pflegeleistungen gestellt haben, steht Ihnen eine Pflegeberatung gesetzlich zu. Auch unsere Senioren-Residenzen bzw. ambulanten Pflegedienste helfen Ihnen gerne bei Fragen zur Finanzierung der Pflege- und Betreuungsleistungen für unsere Einrichtungen und ambulanten Pflegedienstleistungen weiter.

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