Die Gewährung der Kurzzeitpflege durch die Pflegekassen ist abhängig vom Pflegegrad des zu Pflegenden und wird ab Pflegegrad 2 von der Pflegekasse bezuschusst.
Ist Ihr zu pflegender Angehöriger nicht dauerhaft pflegebedürftig (ohne Pflegegrad), sondern braucht Kurzzeitpflege aufgrund einer schweren Krankheit, nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Operation, zahlt unter bestimmten Voraussetzungen auch die Krankenkasse einen Zuschuss zur Kurzzeitpflege. Hierzu beraten wir Sie gerne in unserer Residenz vor Ort.